AGB - Sachverständigenbüro Udo Struensee

Udo Struensee
Freier Sachverständiger Fachgebiet Trockenbau
Udo Struensee
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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Sachverständigenbüro Udo Struensee

Vertragsgegenstand
 
1. Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragsbestätigung /Auftragserteilung beschriebene Gutachtenerstattung.
 
2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sachverständigen genaue und umfassende Angaben über den Verwendungszweck zu machen und im Falle einer Änderung diese unverzüglich mitzuteilen.
 
 
Rechte und Pflichten
 
1. Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird vom Sachverständigen nach den geltenden Grundsätzen, unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.
 
2. Der Sachverständige ist nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
 
3. Der Sachverständige kann ohne besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende für die Durchführung des Gutachtens notwendigen Dinge veranlassen: Besichtigungen, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 100km ab Essen (NRW)
 
 
Mitwirkungspflicht des Auftraggebers
 
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen zu unterstützen und ihm den ggf. notwendigen Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Sachverständigen unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für die Erstattung des Gutachtens von Belang sind.
 
 
Hilfskräfte
 
1. Der Sachverständige ist verpflichtet das Gutachten persönlich zu erstellen. Sofern es für die Ausführung jedoch notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Hilfskräfte heranziehen. Anfallende Kosten für Hilfskräfte oder Laboruntersuchungen sind vom Auftraggeber ohne vorherige Absprache mit dem Sachverständigen bis zu einer Summe von 250 € im Einzelfall zu zahlen. Die Höchstgrenze liegt jedoch bei 10 % der Auftragssumme.
 
2. Sollten höhere Kosten anfallen, sind diese mit dem Auftraggeber abzustimmen.  Weitere Sachverständige
 
Weitere Sachverständige können nur mit dem Einverständnis und der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Der Sachverständige haftet nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Fachgutachter oder Sachverständiger.
 
 
  
 
Terminvereinbarung
 
Terminvereinbarungen sind schriftlich zu verfassen.

Schweigepflicht
 
1.                  Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.
 
2.                  Der Sachverständige ist zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber ihn ausdrücklich von seiner Verschwiegenheit entbunden hat.
 
 
Urheberrecht
 
1.                  Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Vervielfältigungen und Veröffentlichungen sind nur dann möglich, wenn der Sachverständige dazu ausdrücklich sein schriftliches Einverständnis gegeben hat.
 
2.                  Der Sachverständige hat an dem von ihm erstatteten Gutachten das Urheberrecht, sowie alle alleinigen Rechte an allen im Rahmen des Gutachtens hergestellten Bildern.
 
 
Auskunftspflicht
 
Der Auftraggeber hat das Recht, vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers nötig sind sowie über den aktuellen Stand des Gutachtens.
 
 
 
Vergütung des Sachverständigen
 
1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, diese AGB sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrags.
 
2. Der Sachverständige kann ggf. Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeforderten Vorauszahlungen ist im jeweiligen Gutachtervertrag anzugeben. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.
 
3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
 
4. Die volle Gebühr wird mit dem überreichen des Gutachtens an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits geleistete Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.
 
5. Die Gebührenrechnung richtet sich nach den vereinbarten Stunden und Verrechnungssätzen, jeweils nach dem Zeitaufwand.
 
6. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachverständige in Rechnung stellt, unterliegen der zur Zeit des Rechnungsdatums gültigen Mehrwertsteuer.
 
 
  
Zahlungen
 
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für einen ggf. entstandenen Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch den Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen nach (§ 288 BGB) zu verlangen.
 
 
Haftung
 
1. Der Sachverständige haftet nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Unabhängig davon, ob es sich um eine vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchslage handelt.
 
2. Der Sachverständige haftet für Schäden, die auf einem mangelhaften Gutachten beruhen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur dann, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen die Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen verursacht haben. Dies gilt auch für Schäden, die der Sachverständige bei Vorbereitung seines Gutachtens verursacht hat, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind. § 939 BGB bleibt unberührt. Alle darüber hinausgehenden Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
 
3. Sollte der Auftraggeber das Gutachten an Dritte weitergeben, so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, die aufgrund des Gutachtens entstehen. Er stellt den Gutachter von Haftungsansprüchen Dritter frei.
 
 
Kündigung
 
1. Eine Kündigung des Gutachtenauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
 
2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.
 
3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang zum zu begutachtenden Objekt verschafft. Weiterhin gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert.
 
 
Erfüllungsort
 
Ort der Erfüllung ist Essen (NRW)

Schlussbestimmung
 
1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.
 
2. Änderungen oder Nebenabsprachen zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
 
 
Essen 02.01.2014
Neustraße 134
45355 Essen

Mobil: +49 (0)170 9400134  
Mitglied im Bundesverband Deutscher Sachverständiger  
des Handwerks e.V. seit 10.10.2013 (Nr.35742)      
Neustraße 134
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